Innovativ durch Forschung 2020 / 2021 - Ausgezeichnet durch den Stifterverband CAM139ESC
Camaix GmbH Mastercam AGB
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) finden auf alle laufenden und zukünftigen Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen, Auftragsannahmen für alle Produkte und Leistungen (im Folgenden: Geschäftsbeziehungen oder Vertragsverhältnisse) zwischen der CAMAIX GmbH, Hermann- Hollerith Str. 13, 52249 Eschweiler, Deutschland (im folgenden: CAMAIX) und ihrem Vertragspartner (im Folgenden: Kunde) Anwendung, insbesondere über den Erwerb und die Erstellung von Software, Wartungs-, Support- und Schulungsleistungen etc., es sei denn, die Parteien weichen von den AGB durch ausdrückliche übereinstimmende Vereinbarung in schriftlicher Form ab. Vorbehaltliche oder abweichende Bestimmungen, die durch den Kunden verwendet werden, sind nichtig und binden CAMAIX auch dann nicht, wenn ihnen nicht explizit widersprochen wird, es sei denn, die vorbehaltenen oder abweichenden Bestimmungen werden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die AGB sind anwendbar auf alle Geschäftsbeziehungen unabhängig davon, wo der Kunde seinen Sitz hat.

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Vertragsschluss, Leistungsumfang

(1) Angebote der CAMAIX, unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich erfolgen, sind freibleibend, soweit nicht abweichend im Angebotstext angegeben. Bestellungen des Kunden werden durch schriftliche Auftragsbestätigung durch CAMAIX angenommen und sind damit bindend.

(2) Der Leistungsumfang entspricht den Bestimmungen in den Angeboten, einschließlich der von CAMAIX zur Verfügung gestellten Warenangaben, technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation und/oder Benutzerdokumentation und den jeweiligen Bestellungen, soweit diese von CAMAIX schriftlich angenommen werden. Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne dar, es sei denn, CAMAIX gibt für bestimmte Eigenschaften ausdrückliche schriftliche Garantieerklärungen ab.

(3) Soweit Produkte, z.B. Software, auf Grundlage von Kundenspezifikationen durch CAMAIX erstellt werden, behält sich CAMAIX das Recht vor, an den Spezifikationen solche Änderungen vorzunehmen, die gesetzlich erforderlich sind oder die die Qualität und die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Andere Änderungen der Kundenspezifikation werden mit dem Kunden abgesprochen.

(4) Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit der Spezifikationen für alle Bestellungen. Er ist verpflichtet, CAMAIX alle erforderlichen Informationen für die Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung zu geben.

II. Preise, Zahlungsweise

(1) Es gelten die Preise und Zahlungsbedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung, sonst die Preise der jeweils aktuellen Preisliste von CAMAIX. Sind in der Auftragsbestätigung keine Zahlungsbedingungen enthalten, gelten die nachstehenden diesbezüglichen Regelungen, bzw. vorrangig die Regelungen in den jeweiligen Unterabschnitten (z.B. unter „Schulungen“).

(2) Alle Preise verstehen sich in Euro (€), jeweils ohne die gesetzlich geltende Umsatzsteuer, die zusätzlich anfällt. Der Kunde gibt bei CAMAIX seine Umsatzsteueridentifikationsnummer spätestens mit der ersten Bestellung an.

(3) Die in einem Angebot von CAMAIX benannten Preise sind unter der Bedingung verbindlich, dass die zugrundeliegenden Annahmen bis zur Erfüllung des Auftrages unverändert bleiben. CAMAIX behält sich Preiserhöhungen vor, die durch Kostensteigerungen außerhalb ihres Einflussbereiches (spürbare Steigerungen von Material- oder Beschaffungskosten) verursacht werden, sofern die Vertragsparteien eine Leistungszeit vier Monate nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmt haben oder die Lieferung/ Leistung wegen höherer Gewalt so spät erfolgt. CAMAIX wird dem Kunden die Kostenerhöhung erläutern.

(4) Zahlungen (Nettopreis zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer) sind 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu leisten. Skonto oder sonstige Einbehalte sind nicht vereinbart. CAMAIX kann alle Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung in Rechnung stellen. Für den Fall, dass Ratenzahlung ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist die gesamte Umsatzsteuer sofort zahlbar. Jede Ratenzahlungsvereinbarung steht unter der auflösenden Bedingung fristgerechter Ratenzahlung. Verzugszinsen schuldet der Kunde in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch CAMAIX bleibt unberührt.

(5) Verschlechtert sich die Finanzlage des Kunden und sind hierdurch Zahlungen an CAMAIX gefährdet, ist CAMAIX berechtigt, Vorschusszahlungen und den Ausgleich aller bereits gestellten Rechnungen zu verlangen. Ferner ist CAMAIX in diesem Fall berechtigt, noch nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.

(6) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit solchen Forderungen statthaft, die rechtskräftig festgestellt oder von CAMAIX anerkannt sind.

III. Liefertermine, Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt

(1) Liefertermine (einschließlich Termine zur Erbringung von sonstigen Leistungen) sind nur dann verbindlich, wenn sie durch CAMAIX ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Außer durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung stellt die Vereinbarung einer Lieferzeit kein Fixgeschäft dar noch kann die Überschreitung eines solchen Liefertermins als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht angesehen werden. Im Falle von nachträglichen Bestelländerungen sind alle Liefertermine neu zu vereinbaren. Sonst ist der ursprünglich gewählte Liefertermin nicht verbindlich. Der Beginn einer Lieferfrist, die von CAMAIX zugesichert wurde, erfordert, dass alle technischen Fragen und Konditionen der jeweiligen Bestellung geklärt sind. Die Einhaltung einer Lieferfrist erfordert, dass der Kunde seine Obliegenheiten fristgerecht und ordnungsgemäß erfüllt, namentlich, dass er für eine vollständige Dokumentation sorgt, dass er vereinbarte Vorschussleistungen erbringt und dass alle notwendigen Vorausleistungen des Kunden oder von ihm beauftragten dritten Personen erfüllt sind. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, z.B. Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Den Beginn und das Ende derartiger Hindernisse teilt CAMAIX dem Kunden unverzüglich mit.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werkes geht mit der Abnahme (vgl. Ziffer IV.) auf den Kunden über. Vor diesem Zeitpunkt an ist der Kunde für technische und organisatorische Maßnahmen für eine Sicherung des Wirtschaftsguts verantwortlich (Verwahrpflicht). Im Falle der Lieferung von Produkten geht die Gefahr mit Übergabe an den Kunden bzw. – bei Versendungskauf – mit Übergabe an die Transportperson über.

(3) Sofern nicht abweichend vereinbart, ist Leistungsort der Sitz von CAMAIX.

(4) Gelieferte Produkte verbleiben im Eigentum von CAMAIX, bis alle Forderungen gegenüber dem Kunden erfüllt sind. Für den Fall, dass Dritte Pfandrechte an den Produkten oder an verarbeiteten Produkten geltend machen wollen oder diese anderweitig verwerten, wird der Kunde CAMAIX unverzüglich informieren, so dass dieser in die Lage versetzt wird, die erforderlichen Schritte einzuleiten (z.B. Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO). Der Kunde trägt alle Schäden, die durch ein Unterlassen der Information entstehen. CAMAIX wird Teile des Sicherungseigentums nach Aufforderung freigeben, sobald der Wert des Sicherungseigentums den Wert der ausstehenden Forderungen wesentlich überschreitet. Die Höhe der Freigabe steht im Ermessen von CAMAIX.

IV. Abnahme, Mängelansprüche

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Entgegennahme von Waren, Werk- und Dienstleistungen zu bestätigen. Solche Empfangsbestätigungen stellen keine Abnahme [vgl. (2)] dar. Bei Lieferung von Waren ist der Kunde nach den gesetzlichen handelsrechtlichen Vorschriften zur unverzüglichen Untersuchung und ggfs. Rüge verpflichtet (§§ 377 ff. HGB).

(2) CAMAIX kann von dem Kunden die Abnahme verlangen, wenn die bereitgestellte Software funktionsfähig installiert ist. CAMAIX und der Kunde sollen einen förmlichen Abnahmetermin vereinbaren, an dem die gelieferte und installierte Software in Betrieb gesetzt wird. Software gilt als abgenommen, wenn der Kunde bis zum Ende des Abnahmetermins keine Beanstandungen vorgebracht hat. Kommt kein Abnahmetermin zustande, gilt die Software als abgenommen, wenn der Kunde sie ohne Beanstandungen für einen Zeitraum von 30 Tagen zur Nutzung zur Verfügung hat, ohne Beanstandungen vorzubringen.

(3) CAMAIX haftet bei Vorliegen von Mängeln, insbesondere der Software, der Postprozessoren oder anderer individuell erstellter Software nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus dem Vertrag oder diesen AGB ein anderes ergibt. Dazu gehört, dass die Software frei von Fehlern ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem üblichen und zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern. Zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch gehört die Verwendung der Software unter der von dem Kunden der CAMAIX mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung. Ändert der Kunde die Konfiguration oder die Systemumgebung, ist CAMAIX hierüber zu informieren. Anpassungen an diese Änderungen durch CAMAIX sind kostenpflichtig, es sei denn, CAMAIX erklärt ausdrücklich, diese aus Kulanzgründen zu übernehmen, oder die Parteien haben Abweichendes vereinbart.

(4) Nimmt der Kunde Änderungen an der Konfiguration oder Systemumgebung eigenhändig vor oder installiert er Fremdsoftware ohne Rücksprache mit CAMAIX, geschieht dies auf eigene Gefahr des Kunden. CAMAIX weist ausdrücklich darauf hin, dass hierdurch Schäden an den angesteuerten Maschinen auftreten können. CAMAIX weist darauf hin, dass in diesen Fällen ein Probebetrieb unter Anwendung äußerster Sorgfalt und Vorsicht geboten ist. Zur Vermeidung derartiger Schäden bietet CAMAIX kostenpflichtig Software an, die solche Änderungen simulieren kann und entsprechend zur Vermeidung von Schäden ausdrücklich von CAMAIX empfohlen wird. Die Vorschriften über die Qualifikation der Mitarbeiter des Kunden und Schulungen (B. I. Abs. (4)) bleiben unberührt.

(5) Mängel, die berechtigt geltend gemacht werden, wird CAMAIX durch Nacherfüllung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, nach Wahl von CAMAIX. Bei nicht schwerwiegenden Fehlern kann CAMAIX wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung des nächsten Updates – falls der Fall – endgültig beseitigen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Herabsetzung der Vergütung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nacherfüllung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt, oder die Vergütung mindern. Daneben kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen; insoweit gilt A. Ziffer V. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ist die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts erfolgte Nutzung angemessen zeitanteilig zu vergüten, wobei die Berechnung unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibung erfolgt.

(6) Bei Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung, indem CAMAIX dem Kunden die Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Hierbei kann CAMAIX die betroffene Software gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Spezifikationen entsprechende Software austauschen, soweit das nicht für den Kunden unzumutbar ist. Werden Schutzrechtsverletzungen von dritter Seite gegen den Kunden geltend gemacht, unterrichtet der Kunde CAMAIX unverzüglich schriftlich. Nach Absprache mit dem Kunden wird CAMAIX entscheiden, ob die Ansprüche abgewehrt oder befriedigt werden. Der Kunde darf in keinem Fall Ansprüche Dritter anerkennen.

(7) Ansprüche wegen Mängeln und sonstige Ansprüche aus den Vertragsverhältnissen verjähren nach einem Jahr. Für den Fristbeginn gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Mängelrechte für gebraucht gekaufte Waren sind ausgeschlossen. A. Ziffer V. Abs. (1) und (2) bleiben unberührt.

(8) Stellt sich im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten durch CAMAIX heraus, dass die Fehlfunktion nicht auf einen Mangel an der von CAMAIX bereitgestellten Leistungen zurückzuführen ist, sondern durch eine Pflichtverletzung des Kunden verursacht worden ist (z.B. Nichteinhaltung der Installationsrichtlinien), so behält CAMAIX sich vor, die auf die vermeintliche Nachbesserung entfallenen Arbeitsleistungen nach den jeweils gültigen Stundensätzen von CAMAIX dem Kunden in Rechnung zu stellen.

V. Haftung

(1) CAMAIX haftet dem Kunden gegenüber für Pflichtverletzungen unbegrenzt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und grobem Organisationsverschulden; ferner unbegrenzt bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unabhängig vom Grad des Verschuldens.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haftet CAMAIX – außerhalb der Haftung nach dem vorstehenden Absatz – der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen.

(4) Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

VI. Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Der Kunde ist verpflichtet, über alle ihm im Zusammenhang mit der Durchführung der Vertragsverhältnisse zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Geschäftsvorgänge sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von CAMAIX und etwaiger Drittanbieter Stillschweigen zu bewahren und diese streng geheim zu halten. Der Kunde sichert zu, sämtliche Mitarbeiter und mit der Vertragsdurchführung befasste Dritte in gleichem Umfang entsprechend dieser Geheimhaltungsbestimmung zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer der Vertragsverhältnisse hinaus fort.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Informationen, die dem Kunden bereits bekannt waren oder außerhalb der Vertragsverhältnisse ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden sind.

(3) Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und wird seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG verpflichten.

B. Besondere Bestimmungen für Software

I. Installation, Vorbereitung, Mitwirkung, Hard- und Softwareanforderungen

(1) CAMAIX erbringt Installationsdienstleistungen für die Anzahl der erworbenen Hauptlizenzen (z.B. Fräsen Level 1 bis 3, Drehen, Drahterodieren, Router usw.). Für alle weiteren PCs werden Installationsdienstleistungen gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.

(2) Der Kunde stellt auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung alle notwendigen Einrichtungen (z.B. erforderliche Hard- und Software) zur Installation und zum Betrieb der vertragsgegenständlichen Software rechtzeitig vor Lieferung zur Verfügung. Dabei müssen alle Installationsvoraussetzungen (z.B. gemäß Installationsrichtlinien) von CAMAIX und etwaigen Drittanbietern (vgl. B. V.) sowie die Voraussetzungen nach dem aktuellen Stand der Technik vollständig erfüllt werden. Insbesondere:

  • Volle Zugriffsrechte für alle Benutzer für das Mastercam- Programmverzeichnis und das Mastercam- Shared- Verzeichnis.
  • Von Microsoft aktuell unterstützte Windows-Versionen und die letzten Service- Packs und Updates.
  • Volle Administratorrechte für die Softwareinstallation, ggfs. bei Netzwerkinstallationen Freigabe von Netzwerkadministratorrechten, jeweils für CAMAIX.

Ist die Software für den Einsatz auf schon vorhandenen Rechnersystemen vorgesehen, hat der Kunde ausdrücklich darauf hinzuweisen. Es wird sodann vorab geprüft, ob die Installation möglich ist. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, erfolgt die Installation auf eigene Gefahr des Kunden. Für die Installation auf solche bereits vorhandenen Rechnersysteme berechnet CAMAIX zusätzlich ein Honorar nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Stundensatz.

(3) Der Kunde wirkt bei der Vertragserfüllung durch CAMAIX mit, indem er im erforderlichen Umfang Mitarbeiter, Räumlichkeiten, Hard-  und Software, Daten, Telekommunikationseinrichtungen, Maschinen und deren Steuerungseinrichtungen, die zur Installation erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung stellt. Maschinen müssen in allen Funktionen betriebsbereit sein. Ein an der Maschine eingewiesener Maschinenbediener bzw. Programmierer des Kunden muss anwesend sein. Der Kunde überlässt ferner CAMAIX die erforderlichen Spezifikationen und wirkt bei Tests, Abnahmen etc. mit.

(4) Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine mit dem Umgang der Software befassten Mitarbeiter hierfür qualifiziert sind. Bei Zweifeln diesbezüglich weist der Kunde CAMAIX auf diesen Umstand hin. CAMAIX wird sodann entscheiden, ob die Qualifikation ausreichend ist, oder ob eine Schulung der jeweiligen Mitarbeiter erforderlich ist. Bucht der Kunde trotz einer Empfehlung von CAMAIX eine Mitarbeiterschulung nicht oder nicht in dem vorgeschlagenen Umfang, wird bei Auftreten von Fehlern und hierdurch verursachten Schäden vermutet, dass diese auf die mangelnde Qualifikation des Kunden und seiner Mitarbeiter zurückzuführen sind. Dem Kunden steht der Beweis des Gegenteils offen.

(5) Der Kunde gewährt CAMAIX unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu Hard- und Software des Kunden, damit CAMAIX seine Leistungen per Remote-Zugriff erbringen kann. CAMAIX wird dabei die Belange des Kunden wahren, namentlich die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vornehmen und die Regelungen des Datenschutzes beachten. Kann der Kunde technisch oder aus anderen Motiven einen Zugang mittels Datenfernübertragung nicht gewähren, trägt der Kunde die damit verbundenen nachteiligen Folgen und entstehende Mehrkosten, z.B. Anfahrtskosten. In diesem Fall müssen Daten per von CAMAIX akzeptierten Speichermedium (z.B. Diskette 1,44 MB, Smartcard, USB) zu übertragen sein.

(6) Erfüllt der Kunde trotz Aufforderung die vorstehenden Anforderungen nicht, hat er die bei CAMAIX wegen der zusätzlich erforderlichen Dienstleistungen entstehenden Kosten zu tragen. Diese werden nach den jeweils aktuellen Kostensätzen von CAMAIX abgerechnet.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sowohl hinsichtlich der ersten Bereitstellung, wie auch für nachfolgende Leistungen, einschließlich der Nacherfüllung.

II. Informations- und Prüfungspflichten

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Motiven entsprechen; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss bei CAMAIX erkundigt.

(2) Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf die Verwendbarkeit in der vorausgesetzten Hard- und Softwarekonfiguration (vgl. auch A. IV. (3) und (4)). Das gilt auch für Software, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und Pflege erhält.

(3) Der Kunde beachtet die von CAMAIX für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen über aktuelle Hinweise informieren und diese bei dem Betrieb der Software berücksichtigen.

(4) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, zum Beispiel durch regelmäßige Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitung und Arbeitsergebnisse. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich darauf hinweist, darf CAMAIX davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen CAMAIX in Berührung kommen kann, gesichert sind.

III. Nutzungsrechte

(1) CAMAIX räumt dem Kunden mit Abnahme ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Programmen ein. Fehlen gesonderte Abreden, ist der Einsatz für das Land gestattet, in dem der Kunden seinen Geschäftssitz (Hauptniederlassung) hat. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die unternehmensinterne Verwendung im Unternehmen des Kunden. Das Nutzungsrecht kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten im Zusammenhang mit der Bestellung nicht nachkommt. In diesem Fall lebt das Nutzungsrecht nach Ausgleich aller Zahlungsrückstände, einschließlich Zinsen, wieder auf. Die Hauptlizenz ist an jeder Maschine der MAC- Adresse (Physikalische Adresse der Netzwerkkarte) gebunden.

(2) Vervielfältigungen sind nur insoweit zulässig, als dies zur vertragsgemäßen Nutzung notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit Urhebervermerk zu versehen.

(3) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Nimmt der Käufer solche unabdingbar erlaubten Bearbeitungen vor, stehen ihm an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Dagegen kann CAMAIX – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

(4) Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn CAMAIX nach schriftlicher Aufforderung binnen angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

(5) Überlässt CAMAIX dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage der vertragsgegenständlichen Software (z.B. Upgrade/ Update), die früher überlassene Software ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser AGB. Stellt CAMAIX eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von CAMAIX, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. CAMAIX räumt dem Kunden für eine dreimonatige Übergangsphase ein Nutzungsrecht für beide Versionen ein.

(6) CAMAIX ist berechtigt zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt wird. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, von dem Kunden Auskunft zu verlangen, insbesondere über den Zeitraum und den Umfang der Nutzung, sowie Einsicht in die Bücher, sowie die Hard- und Software des Kunden zu nehmen.

IV. Erstellung von Individualsoftware (Customizing)

(1) Für den Fall, dass der Kunde bei CAMAIX die Erstellung von Individualsoftware beauftragt, werden die Parteien den Umfang der Rechtseinräumung im Einzelnen festlegen. Erfolgt eine solche Festlegung nicht, gelten im Zweifel Rechte im Umfang nach Ziffer III. als eingeräumt.

(2) Die im Einzelnen durch CAMAIX zu erbringenden Leistungen und Anforderungen an die Software ergeben sich aus einem in Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu erstellenden Pflichtenheft. Wirkt der Kunde bei der Erstellung des Pflichtenheftes nicht in der gebotenen Weise mit, gerät er nach schriftlicher Aufforderung durch CAMAIX mit Ablauf von 10 Tagen in Verzug. Die vereinbarte Vergütung wird mit Eintritt des Verzugs sofort zur Zahlung fällig, unabhängig von den zwischen den Parteien im Übrigen getroffenen Fälligkeitsbestimmungen.

(3) Das Pflichtenheft ist durch den Kunden abzunehmen. Erfolgt die Abnahme des Pflichtenheftes 10 Tage nach Vorlage beim Kunden ohne die Angabe von Gründen nicht, gilt das Pflichtenheft als abgenommen.

(4) Der Kunde bestimmt einen Mitarbeiter als Ansprechpartner für CAMAIX, der für das Projekt zuständig ist und dessen Erklärungen gegenüber CAMAIX verbindlich und bindend sind (Projektleiter). Dieser Mitarbeiter ist CAMAIX bei Projektbeginn unter Beifügung der Kontaktdaten zu benennen und ein Wechsel in der Person unverzüglich mitzuteilen. CAMAIX bleibt berechtigt, Erklärungen und Weisungen durch andere Mitarbeiter des Kunden entgegenzunehmen und zu befolgen, kann dies aber von einer Bestätigung durch den Projektleiter abhängig machen.

V. Standardsoftware von Drittanbietern

(1) CAMAIX passt Standardsoftware von Drittanbietern für die Nutzung beim Kunden durch die Erstellung eigener Software an. Solche Software der Drittanbieter vertreibt CAMAIX für diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Für solche Software gelten die Bestimmungen dieser AGB und ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Der Kunde akzeptiert die vom Drittanbieter zur Verfügung gestellten Nutzungs- und Lizenzbedingungen für die Nutzung von dessen Software und garantiert CAMAIX deren Einhaltung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er bei Verletzung solcher Nutzungsbedingungen von dem Drittanbieter unmittelbar in Anspruch genommen werden kann. Die Haftung gegenüber CAMAIX bleibt unberührt; der Kunde ist verpflichtet, CAMAIX in solchen Fällen der Inanspruchnahme unverzüglich zu unterrichten. Wird CAMAIX aufgrund einer Verletzung der Lizenzbedingungen des Drittanbieters durch den Kunden von dem Dritten in Anspruch genommen, wird der Kunde CAMAIX insoweit freistellen. In solchen Fällen der Inanspruchnahme informiert CAMAIX den Kunden unverzüglich.

(3) CAMAIX ist berechtigt den Kunden bei Mängeln und/oder Supportleistungen, die spezifisch die Software des Drittanbieters betreffen, unmittelbar an den jeweiligen Drittanbieter zu verweisen, der in diesen Fällen als Erfüllungsgehilfe von CAMAIX handelt. Kommt es hierbei zu Schwierigkeiten mit dem Drittanbieter, gleich welcher Art, wird der Kunde CAMAIX hierüber informieren.

C. Wartung, Support, Schulung

I. Wartung

(1) Bucht der Kunde Wartungsleistungen hinzu, liefert CAMAIX dem Kunden alle von CAMAIX freigegebenen neuesten Aktualisierungen der Lizenzprodukte in Form von Updates/ Upgrades/ Patches/ Releases.

(2) Soweit CAMAIX für den Kunden spezifische Anpassungen an dem Lizenzprodukt vorgenommen hat, erstrecken sich die Aktualisierungen nach Abs. (1) auch auf diese Anpassungen.

(3) Die Lieferung der Aktualisierungen erfolgt jeweils in Form des Objektcodes nach billigem Ermessen von CAMAIX als a) Download in elektronischer Form über das Internet oder b) auf einem marktüblichen Datenträger. CAMAIX stellt dem Kunden in ersterem Fall die für den Download erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(4) Ist nichts anderes vereinbart, obliegt dem Kunden die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation der Aktualisierungen. Auf Wunsch des Kunden unterstützt CAMAIX den Kunden gegen eine gesondert vereinbarte Vergütung.

II. Support

(1) Bucht der Kunde Supportleistungen, stellt CAMAIX eine telefonische Supporthotline zu gewöhnlichen Geschäftszeiten zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(2) Supportleistungen umfassen Unterstützungsleistungen in Form von allgemeinen Anwenderhinweisen sowie sonstige konkrete Hinweise und Informationen zu konkreten Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Software, die nicht durch das qualifiziertes Personal des Kunden gelöst werden können. Umfasst ist die fernmündliche Kurzberatung.

(3) Von Supportleistungen ausdrücklich nicht umfasst sind Maßnahmen der allgemeinen Einweisung in die Handhabung der Software, die allein im Rahmen der durch CAMAIX angebotenen Schulungen erfolgt. Von den Supportleistungen sind ferner nicht umfasst umfangreichere Arbeiten (z.B. Installationen, Systemwiederherstellungen, Virenbefall), die über die Aufrechterhaltung des bestehenden Softwarebetriebs hinausgehen. Über solche Arbeiten treffen die Parteien im Bedarfsfall eine gesonderte Absprache.

(4) CAMAIX behält sich für den Fall nicht hinreichend qualifizierter Mitarbeiter des Kunden ausdrücklich vor, auf die Durchführung von Schulungsmaßnahmen zu verweisen.

III. Schulungen

(1) Bucht der Kunde Schulungen, werden die Mitarbeiter des Kunden mit der Bedienung der Softwareanwendung durch CAMAIX vertraut gemacht. Zur Schulung gehört nicht die Beseitigung von Fehlern der Software oder Problemfällen beim Softwarebetrieb; solche Leistungen erfolgen entweder im Rahmen der Gewährleistung oder des Supports (C. II.).

(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, schuldet CAMAIX eine Schulung in den Räumlichkeiten von CAMAIX, an der auch andere Kunden teilnehmen können. Die Gebühren für die Schulung schließen die Überlassung der Räumlichkeiten und die Arbeitsunterlagen – soweit vorgesehen – ein.

(3) Die Rechnung über die Schulungsgebühren ist unbeschadet sonstiger Fälligkeitsregelungen in jedem Fall vor Beginn der Schulung zu entrichten. Nimmt ein Teilnehmer nur zeitweise an einer Schulung teil, kommt eine Reduzierung der Schulungsgebühren nicht in Betracht, es sei denn, CAMAIX hätte dem vorher zugstimmt.

(4) Werden Schulungen beim Kunden selbst gebucht, sind notwendige Reise- und Übernachtungskosten der Mitarbeiter von CAMAIX maximal nach den steuerlich zulässigen Höchstsätzen durch den Kunden zu erstatten.

(5) Verbindlich gebuchte Gruppen- und Individualschulungen können bis 14 Tage vor Beginn der Schulung schriftlich storniert werden. Bis drei Wochen vor Beginn der Schulung ist die Stornierung kostenfrei möglich. Danach, bis 14 Tage vor Beginn der Schulung, reduzieren sich die Schulungsgebühren um 50 %. Ein Anspruch auf die Lehrgangsunterlagen entfällt. Bei späteren Stornierungen oder bei Nichterscheinen des zu schulenden Mitarbeiters kann eine Erstattung nicht erfolgen. Ein Wechsel der teilnehmenden Person ist in Absprache mit CAMAIX möglich.

(6) CAMAIX behält sich vor, Gruppenschulungen bis 2 Tage vor Seminarbeginn zu stornieren, wenn eine geringe Teilnehmerzahl die wirtschaftliche Durchführung der Schulung nicht erlaubt. In diesem Fall wird CAMAIX dem Kunden ein Angebot über eine Individualschulung unterbreiten. Im Falle der unverschuldeten Verhinderung des Referenten (z.B. durch Krankheit, höhere Gewalt) kann CAMAIX die Schulung stornieren. In den vorgenannten Fällen der Stornierung durch CAMAIX wird die Teilnahmegebühr erstattet. Die Erstattung von Auslagen des Kunden (Reisekosten, Arbeitsausfall etc.) ist ausgeschlossen.

(7) Die angebotenen Schulungen/ Trainings/ Seminare müssen innerhalb von 12 Monaten in Anspruch genommen und werden direkt mit der Software in Rechnung gestellt. Nach dieser Frist verfallen alle bis dahin nicht in Anspruch genommenen Schulungen/ Trainings/ Seminare. Verlängerungen der Abnahmefrist werden nur nach Absprache schriftlich genehmigt.

D. Verschiedenes

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus den Verträgen mit CAMAIX an Dritte abzutreten oder seine Verpflichtungen auf Dritte zu übertragen, ohne vorher die schriftliche Zustimmung von CAMAIX einzuholen.

(2) Vertragsverhältnisse oder Abweichungen von diesen AGB können nur schriftlich geändert, aufgehoben oder ergänzt werden. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnissen bestimmt sich nach dem Geschäftssitz von CAMAIX.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsverhältnisse einschließlich dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Der Kunde und CAMAIX sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.